Textauszug "Sachwalter-Urteil"   BGH IV a ZR 190/83


 



Weitreichende Aufklärungs- und Beratungspflicht für Versicherungsmakler

Er wird regelmäßig vom Mandant beauftragt und als sein Intressenvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Mandanten individuellen, für die betreffende Situation passenden Versicherungsschutz kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er gegenüber dem Mandanten zur Tätigkeit verpflichtet.

Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersuchen, das Objekt prüfen und den Mandanten ständig, unverzüglich und ungefragt über die Ergebnisse seiner Bemühungen unterrichten muss.

Wegen diesen umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler als treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet werden und kann insoweit mit anderen Beratern verglichen werden.



zurück