Weitreichende Aufklärungs- und
Beratungspflicht für Versicherungsmakler
Er wird regelmäßig vom Mandant beauftragt und als sein
Intressenvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und
Berater des Mandanten individuellen, für die betreffende
Situation passenden Versicherungsschutz kurzfristig zu besorgen.
Deshalb ist er gegenüber dem Mandanten zur Tätigkeit
verpflichtet.
Dem entspricht, dass der
Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersuchen,
das Objekt prüfen und den Mandanten
ständig, unverzüglich und
ungefragt über die Ergebnisse seiner Bemühungen
unterrichten muss.
Wegen diesen umfassenden
Pflichten kann der Versicherungsmakler als
treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet werden und
kann insoweit mit anderen Beratern verglichen werden.